Im Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Grundrecht eines Kindes auf inklusive Bildung niedergelegt. Im Klartext bedeutet dies, dass behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam in einer Schule lernen. Unbestritten hat das Vorteile für die Sozialkompetenz von nicht behinderten Kindern, die auf diese Weise lernen, dass es auch Kinder gibt, die vielleicht nicht alles mitmachen können, dass Rücksicht oder Hilfestellung nötig sind, oder dass einiges für die behinderten Kinder zumindest mit Schwierigkeiten verbunden ist. Doch wie sieht es bei den betroffenen Kindern selbst aus? Ist es für sie ausnahmslos und immer das Beste?
Ich kann natürlich nur für mich sprechen. Und für mich – das kann ich ohne weiteres sagen – war der inklusive Schulbesuch ab 1987 genau das richtige. Ich habe darüber auch schon in den Medien berichtet, zum Beispiel in dem „Welt.de“-Interview „Man kann doch mehr als nur blind zu sein!“. Nur, geht das allen Kindern auch genauso? Kann man alle gehandicapten Kinder über einen Kamm scheren? Das vermag ich nicht zu beurteilen!
Jedes Kind soll ein Recht haben, den inklusiven Unterricht in Anspruch zu nehmen! Aber kein Kind soll aber dazu verpflichtet werden!
Mein Credo lautet daher: Jedes Kind soll ein Recht haben, den inklusiven Unterricht in Anspruch zu nehmen! Aber kein Kind soll aber dazu verpflichtet werden!
Das wirft weitere Schwierigkeiten auf: So weiß man natürlich nicht, in welchem Umfang man Sonderschulen vorhalten muss. Die Entscheidung von Kindern lässt sich ja nicht auf Jahre vorhersehen. Es entstehen somit Doppelstrukturen, die richtig ins Geld gehen – gerade das scheint man ja mit der Inklusion begrenzen zu wollen. Gleichwohl sollte jedes Bundesland zumindest verpflichtet sein, eine Sonderschule vorzuhalten, auf welche die Kinder notfalls ausweichen können. Je nach Bedarf könnten die Lehrer dieser Schule dann dezentral oder zentral eingesetzt werden.
Wenn das Zauberwort „Inklusion“ nämlich zum Diktat wird, hat es seine Unschuld verloren!
Ihr Dr. Carsten Dethlefs