Das Integrationsamt unterstützt Menschen mit Behinderung in der Regel bei einer selbstständigen Existenzgründung. Man hat beispielsweise den Anspruch auf eine vom Integrationsamt finanzierte Assistenz für Tätigkeiten, die man wegen seines Handicaps nicht selbst ausführen kann. Nur – wie weit darf diese Assistenz gehen? Ab wann muss man von einem Angestellten statt einer Assistenz sprechen?
Ich habe mal folgenden hypothetischen Fall thematisiert:
Wenn man als Blinder eine Currywurstbude eröffnen möchte, bräuchte man sicher Hilfe beim unfallfreien Braten der Wurst, zumindest mir würde es so gehen. Zudem würde man Hilfe benötigen, um das Essen appetitlich auf einem Teller oder in einer Pappschale anzurichten. Hier sind dann aber bereits die Kernaufgaben eines Budenbetreibers betroffen. Wäre das also noch eine zulässige Assistenzleistung? Anders gefragt: Wäre man nicht diskriminiert, würde man nicht die Möglichkeit haben, eine Currywurstbude trotz Handicaps zu betreiben?
Ordnungspolitisch wäre es sicher vernünftig, den Staat nicht über Gebühr zu beanspruchen und selbst unternehmerische Lösungen zu finden. Allerdings könnte man doch darüber nachdenken, ein zinsloses Gründerdarlehen für die Einstellung eines Wurstbräters zu gewähren. Ein Gründerstipendium, wie aktuell von der FDP vorgeschlagen, würde ebenfalls in die richtige Richtung gehen.
In dubio pro libertate, im Zweifel für die Freiheit, das sollte bei den Sozialausgaben auf dem Gebiet der Ertüchtigung von Menschen mit Behinderung gelten. Befähigen statt bevormunden, das sollte die Devise sein.
Ihr Dr. Carsten Dethlefs
Ein Kommentar “Currywurst für die Freiheit”
Hallo. Interessante Gedanken. Aber irgendwie fehlt mir hier noch das eindeutige Fazit. Grüße