Der besondere Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer ist im § 85 des SGB IX geregelt. Hier heißt es:
Ähnliche Vorschriften gibt es zuhauf in den 80er-Paragrafen des SGB IX. Auch wenn das Integrationsamt den Bedenken eines Arbeitgebers in der Regel Recht gibt und der Kündigung zustimmt, ist es doch immer ein ziemlicher Angang, die Kündigung eines Mitarbeiters vor einer Behörde zu rechtfertigen. Davor schrecken viele Arbeitgeber, die hiermit noch keine Erfahrungen haben, zurück.
Ich als Laienjurist und wirtschaftlich denkender Mensch hatte nun die Idee, einen separaten Vertrag abzuschließen, in welchem ich ausdrücklich auf den besonderen Kündigungsschutz verzichte – doch das ist nicht möglich! Man nimmt wohl an, dass viele behinderte Arbeitnehmer nicht etwa freiwillig, sondern nur auf Druck des Arbeitgebers zustimmen würden, auf dieses Recht zu verzichten.
Das ist im weitesten Sinne ja noch zu verstehen. Nur warum wird mir als behinderter Mensch das Recht genommen, mich juristisch wie ein ganz normaler Mensch anzubieten? Das würde vieles leichter machen.
Besteht eventuell die Möglichkeit, eine separate Beschäftigungsgesellschaft einzurichten, die einfach nur insolvent gehen würde, statt eine formale Kündigung auszusprechen? Dieses wäre durch gezielt gesteuerten Kapitalabfluss sicher ohne weiteres möglich. Ich kenne mich hier nicht gut genug aus.
Bisher ist die einfachste Möglichkeit, seine Dienste als Freiberufler/Selbständiger auf dem Markte anzubieten.
Ich weiß nur eines: Wegen dieser gut gemeinten Vorschrift möchte ich nicht auf ein ganz normales Beschäftigungsverhältnis und somit auf ein fast normales Leben verzichten müssen! Und, ich bin mir sicher, vielen anderen geht es ganz genauso…
Lassen Sie uns somit gegen eine Bevormundung dieser Art kämpfen und uns anpreisen, wie wir wollen.
Ihr Dr. Carsten Dethlefs